Im Internet auf fremde Zeiten zu verlinken, ist zulässig und
verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Daran ändert sich auch
nichts, wenn die Nutzer der betreffenden Webseiten nicht merken, dass
sie auf die Seite eines anderen Anbieters geleitet werden. Das
entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Der vorliegende Fall
betraf die schwedische Firma 'Retriever Sverige AB', die unter
anderem das Online-Portal "Göteborgs-Posten" betreibt. Auf
diesem werden Hyperlinks zu Artikeln auf verschiedenen Webseiten
angeboten. Die Autoren der verlinkten Texte klagten gegen 'Retriever
Sverige AB', da sie sich übergangen fühlten. Ihrer Ansicht nach,
hätte vor der Verlinkung ihre Zustimmung eingeholt werden müssen.
Dem erteilte das EuGH eine Absage, mit der Begründung; die
verlinkten Webseiten sind ohnehin öffentlich zugänglich, was darauf
schließen lässt, dass die Autoren mit dem öffentlichen Zugang
einverstanden sind. Daran ändert sich durch die Verlinkung nichts,
so dass eine Zustimmung der Autoren dafür nicht nötig ist.
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